I. Der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (Vertreter), reichte am 29. November 2017 eine Stellungnahme ein, mit der er bestritt, dass es sich um eine irrtümliche Zahlung der Rekursgegnerin gehandelt habe und worin er auf die Saldoerklärung in der Scheidungskonvention verwies.