H. Gegen den Entscheid vom 21. August 2017 erhob die Steuerverwaltung, Abteilung Recht und Koordination, am 12. Oktober 2017 Kantonseinsprache. Darin führte sie aus, dass im besagten Entscheid die Zahlung von CHF 3'856.65 aufgeführt sei, obwohl der Rekurrent die Zahlung nicht getätigt habe. Die Rekursgegnerin habe diesen Betrag irrtümlich bezahlt, weil ihr die den Rekurrenten betreffende Schlussabrechnung zugestellt worden sei. Sie sei deshalb berechtigt, den genannten Betrag zurückzufordern, was sie mit Schreiben vom 8. August 2017 getan habe.