F. Die Steuerverwaltung erliess am 21. August 2017 zuhanden des Rekurrenten und der Rekursgegnerin einen mit "Berichtigung" betitelten Entscheid, in welchem nunmehr die Gemeinde G.________ bei der Steuerteilung berücksichtigt und der geschuldete Steuerbetrag angepasst wurde. Dem Entscheid war auf Seiten des Rekurrenten eine Entscheidrechnung beigelegt, die die eingegangene Zahlung von CHF 3'856.65 zu seinen Gunsten auflistete. -2- G. Am 11. September 2017 überwies die Steuerverwaltung der Rekursgegnerin CHF 3'856.65.