B. Am 8. Mai 2017 erhob die Gemeinde G.________ gegen die Veranlagungsverfügungen Einsprache und beanstandete, dass die Steuerteilung nicht korrekt vorgenommen worden sei. Als Standortgemeinde der selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekursgegnerin sei sie bei der Steuerteilung zu berücksichtigen, was jedoch im Rahmen der Veranlagung irrtümlicherweise unterblieben sei. C. Die Rekursgegnerin bezahlte am 8. Mai 2017 den gemäss der auf ihren Namen lautenden Schlussabrechnung geschuldeten Betrag von CHF 155.50 sowie am 15. Mai 2017 den Betrag von CHF 3'856.65 gemäss der auf den Rekurrenten lautenden Schlussabrechnung an kantonalen Steuern pro 2015.