Entgegen dem Eindruck, den die Vertreterin zu erwecken versucht, enthielt auch die erste eingereichte Jahresrechnung Abschreibungen, nämlich CHF 3'975.-- auf einem Geschäftsfahrzeug (pag. 31). Dies zeigt, dass der Rekurrentin, bzw. ihrem vorherigen Treuhänder, das Konzept der Abschreibungen durchaus bekannt war. Zudem nahm die Rekurrentin bereits in den Jahren 2002 bis 2004 Abschreibungen vor (siehe Beilagen zur Vernehmlassung vom 19.2.2019). Ob diese Abschreibungen mit den hier strittigen Vermögensgegenständen in einem Zusammenhang stehen, ist nicht erwiesen aber auch nicht ausgeschlossen. Es wäre Sache der Rekurrentin gewesen, diesbezüglich Klarheit zu schaffen.