4.3 Vorliegend kommt hinzu, dass aufgrund der offenbar lange zurückliegenden Anschaffungszeitpunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Jahr 2016 neu eingebuchten Vermögensgegenstände nicht schon früher bilanziert und in der Folge gewinnreduzierend auf CHF Null abgeschrieben oder aber bei der Beschaffung direkt der Erfolgsrechnung belastet worden sind (zulässige Sofortabschreibung nach Art. 13 AbV). Entgegen dem Eindruck, den die Vertreterin zu erwecken versucht, enthielt auch die erste eingereichte Jahresrechnung Abschreibungen, nämlich CHF 3'975.-- auf einem Geschäftsfahrzeug (pag.