-9- schreibungsmethode und einen steuerlich zulässigen Abschreibungssatz, (4) Einbringung zu dem anhand dieser Angaben ermittelten Zeitwert, (5) Verbuchung der Abschreibung für das laufende Jahr zu Lasten der Erfolgsrechnung nach der gleichen Methode und zum gleichen Satz. Angelehnt an den vorliegenden Fall würde bei einem angenommenen Anschaffungswert von CHF 50'000.-- und einem zehn Jahre zurückliegenden Anschaffungszeitpunkt nach der von der Rekurrentin gewählten Methode (degressiv, 50 % vom Buchwert) bloss noch ein symbolischer Zeitwert von CHF 49.-- resultieren.