14 AbV kommt vorliegend offensichtlich nicht in Betracht). Wenn Gegenstände des Anlagevermögens in einer späteren Rechnungsperiode bilanziert werden sollen, ist für jedes einzelne Objekt wie folgt vorzugehen: (1) Nachweis des ursprünglichen Anschaffungswerts und -zeitpunkts, (2) Definition einer realistischen Nutzungsdauer, (3) Entscheid für eine Ab-