4 Abs. 1 Ziff. 5 AbV. Entgegen den Ausführungen der Vertreterin in der Stellungnahme vom 12. März 2019 versucht die Rekurrentin auf diese Weise, unterlassene Abschreibungen in der Vergangenheit zulasten der Erfolgsrechnung 2016 nachzuholen. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Periodizitätsprinzip und ist unzulässig (die Ausnahme von Art. 14 AbV kommt vorliegend offensichtlich nicht in Betracht).