4.2 Doch selbst wenn man bezüglich der Anschaffungskosten der Rekurrentin folgen wollte, könnten die per 2016 vorgenommenen Abschreibungen aus folgenden Überlegungen nicht anerkannt werden: Laut Angaben der Rekurrentin hat der Wert der fraglichen Vermögensgegenstände zwischen der teilweise mehr als 10 Jahre zurückliegenden Anschaffung und dem Jahr 2016 nur um rund 40 % abgenommen. Für das Jahr 2016 hat die Rekurrentin jedoch eine Abschreibung von 50 % vom Buchwert vorgenommen, entsprechend dem Maximalsatz für Maschinen und Geräte gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff.