Auch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission sind keine zusätzlichen Angaben gemacht worden, die zumindest eine Plausibilisierung der geltend gemachten Anschaffungskosten ermöglicht hätten. Damit misslingt der Rekurrentin der Nachweis, dass die in der Jahresrechnung erstmals aktivierten Gegenstände überhaupt einen bilanzfähigen Wert aufweisen.