Dass letzterer insgesamt rund 60 % des Neuwerts ausmachen soll (wenn man diesen für die Kleinwerkzeuge auf CHF 3'900.-- bestimmt), obwohl die Anschaffungen zumindest teilweise länger als zehn Jahre zurückliegen, erscheint zudem unglaubwürdig. Die Vertreterin macht weiter geltend, dass die Steuerverwaltung anstelle von Rechnungsbelegen "Schätzungen oder Wertnachweise" hätte verlangen können. Sie übersieht, dass es der Rekurrentin obliegt, die steuermindernden Tatsachen nachzuweisen. Auch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission sind keine zusätzlichen Angaben gemacht worden, die zumindest eine Plausibilisierung der geltend gemachten Anschaffungskosten ermöglicht hätten.