Unklar ist, welche Gegenstände zu welchem Preis beschafft wurden und ob es sich dabei um Neu- oder Gebrauchtgüter handelt. Ebenso fehlen Angaben zu Anschaffungszeitpunkt und voraussichtlicher Nutzungsdauer. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Rekurrentin ohne diese Angaben in der Lage gewesen sein soll, den jeweiligen Neuwert und Zeitwert zu bestimmen. Dass letzterer insgesamt rund 60 % des Neuwerts ausmachen soll (wenn man diesen für die Kleinwerkzeuge auf CHF 3'900.-- bestimmt), obwohl die Anschaffungen zumindest teilweise länger als zehn Jahre zurückliegen, erscheint zudem unglaubwürdig.