4.1 Der Vertreterin kann insoweit zugestimmt werden, dass es grundsätzlich zulässig ist, Gegenstände des Anlagevermögens in einem späteren Zeitpunkt zu aktivieren, falls dies im Anschaffungsjahr unterblieben ist. Auch in einem solchen Fall obliegt es jedoch der steuerpflichtigen Person, den Einbringungswert nachzuweisen. Dazu reicht die in E. 4 hiervor aufgeführte Zusammenstellung nicht ansatzweise aus: Die einzelnen Vermögensgegenstände sind darin, wenn überhaupt, nur rudimentär umschrieben. Unklar ist, welche Gegenstände zu welchem Preis beschafft wurden und ob es sich dabei um Neu- oder Gebrauchtgüter handelt.