Die Rekurrentin ist offenbar ausserstande, solche Nachweise beizubringen. Die Vertreterin führt in der Rekursschrift vom 27. Dezember 2018 dazu aus, dass die Anschaffungen "teils über 10 Jahre zurück" lägen und daher keine Belege mehr vorhanden seien. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass die Abschreibungen grundsätzlich verweigert würden. Ein solches Vorgehen widerspreche Treu und Glauben, zumal -8- die Rekurrentin in den Vorjahren von sich aus auf Abschreibungen verzichtet habe und der geschäftliche Zweck der aktivierten Gegenstände unbestritten sei.