Weil sich die Höhe des Anlagevermögens direkt auf die gewinnreduzierenden Abschreibungen auswirkt, handelt es sich dabei um eine steuermindernde Tatsache (RKE 100 2018 518 vom 18.7.2019, E. 5.3, nicht publiziert), die durch die steuerpflichtige Person bewiesen werden muss (statt vieler: BGE 133 lI 153 E. 4.3). Grundsätzlich muss jede erstmalige Aktivierung eines Vermögensgegenstands auf einem Beleg beruhen, aus dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten hervorgehen (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Rekurrentin ist offenbar ausserstande, solche Nachweise beizubringen.