Die Steuerverwaltung akzeptiert diese Buchungen nicht. Sie erachtet es nicht als nachgewiesen, dass die neu bilanzierten Objekte per 1. Januar 2016 überhaupt einen aktivierbaren Verkehrswert aufgewiesen haben, geschweige denn einen solchen von CHF 33'880.--. Damit seien die handelsrechtlichen Voraussetzungen für die Aktivierung und die darauf vorgenommenen Abschreibungen nicht erfüllt. 4. Der geltend gemachte Einbringungswert von CHF 33'880.-- basiert auf einer E-Mail der Rekurrentin an die Vertreterin vom 5. Juni 2018, die folgende Zusammenstellung enthält (pag. 102):