Damit wurden die neu bilanzierten Gegenstände im Jahr 2016 zum Wert von CHF 33'880.-- in das Einzelunternehmen eingebracht. Die Hälfte dieses Einbringungswerts, ausmachend CHF 16'940.--, wurde sodann erfolgsmindernd abgeschrieben. Die Vertreterin macht im Wesentlichen geltend, dass die bis anhin nicht professionell beratene Rekurrentin in der Vergangenheit die geschäftlich genutzten Maschinen und Geräte zu Unrecht nicht buchhalterisch erfasst habe. Dies sei bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2016 nachgeholt worden, indem diese Gegenstände zum Zeitwert eingebracht worden seien. Die Steuerverwaltung akzeptiert diese Buchungen nicht.