Vorausgesetzt wird, dass die Abschreibungen buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Art. 33 Abs. 1 StG; Art. 28 Abs. 1 DBG). In der Veranlagungspraxis von grosser Bedeutung ist die Abschreibungsverordnung vom 18. Oktober 2000 (AbV; BSG 661.312.59), die sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer angewendet wird und namentlich festlegt, wie hoch die Abschreibungssätze für diverse Kategorien von Anlagegütern maximal sein dürfen.