960a Abs. 1 und 3 OR). Darunter sind planmässige, systematische, sich wiederholende und in der Regel auf die Nutzungsdauer ausgerichtete Wertkorrekturen auf Aktiven zu verstehen (Neuhaus/Haag in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, N. 10 zu Art. 960a OR). Das Steuerrecht anerkennt Abschreibungen als geschäfts- und berufsmässig begründete Kosten, die von selbstständig Erwerbstätigen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (Art. 32 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. a DBG). Vorausgesetzt wird, dass die Abschreibungen buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Art.