3.1 Das Handelsrecht schreibt vor, dass Vermögenswerte bilanziert werden müssen, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden (Art. 959 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Aktiven dürfen bei der Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust ist durch Abschreibungen zu berücksichtigen (Art. 960a Abs. 1 und 3 OR).