Demgegenüber sind handelsrechtswidrig erstellte Jahresrechnungen von Amtes wegen zu korrigieren. Das bedeutet, dass ein wirtschaftlicher Sachverhalt steuerlich so beurteilt wird, wie er nach den Vorschriften des Handelsrechts dargestellt werden muss und nicht so, wie er in einer konkreten Jahresrechnung pflichtwidrig dargestellt worden ist (sogenannte Bilanzberichtigung, vgl. Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 120 zu Art. 58 DBG).