2017, N. 12 zu Art. 58 DBG). Das Massgeblichkeitsprinzip kommt auch bei der Bemessung des steuerbaren Kapitals zur Anwendung (Leuch/Burgunder in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 2 zu Art. 102 StG; Altorfer/Duss/Felber, Die steuerliche Gewinnermittlung unter neuem Rechnungslegungsrecht, in: ASA 83, S. 521 ff., S. 551). Abweichungen von einer handelsrechtskonformen Jahresrechnung sind nur aufgrund von steuerrechtlichen Korrekturvorschriften zulässig. Demgegenüber sind handelsrechtswidrig erstellte Jahresrechnungen von Amtes wegen zu korrigieren.