3. Die Rekurrentin führt als selbstständig Erwerbstätige eine (grundsätzlich) ordnungsgemässe Buchhaltung, weshalb betreffend Ermittlung des steuerbaren Gewinns auf die Bestimmungen für juristische Personen abgestellt wird (Art. 21 Abs. 5 StG; Art. 18 Abs. 3 DBG). Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns ist somit der Saldo der Erfolgsrechnung (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG). Mit diesem gesetzlichen Ver-