1.6 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Materiell ist strittig, mit welchem Betrag die Rekurrentin Anlagevermögen in der Bilanz per 31. Dezember 2016 aktivieren kann und, damit zusammenhängend, wie hoch die in der Steuerperiode 2016 erfolgsmindernd zu berücksichtigenden Abschreibungen ausfallen.