65), die schriftlichen Unterlagen inkl. die Einspracheentscheide vom 4. Dezember 2018 weiterhin an die Rekurrentin adressierte (anstatt an die Vertreterin, vgl. BGer 2C_901/2017 vom 9.8.2019, E. 2.3.3), während sie mit der Vertreterin per E-Mail korrespondierte. Aus diesem Eröffnungsmangel ist der Rekurrentin indes offensichtlich kein Nachteil entstanden, weshalb er für das vorliegende Verfahren nicht von Belang ist (vgl. BGer 2C_901/2017 vom 9.8.2019, E. 2.2.4). Im Ergebnis ist auf die formund fristgerecht eingereichte Eingabe einzutreten.