Schliesslich sind der Rekurrentin durch das Einspracheverfahren auch keine höheren Kosten entstanden. Vorzuwerfen ist der Steuerverwaltung hingegen, dass sie auch nach Eingang des Schreibens der Vertreterin vom 12. Juni 2018, dem eine von der Rekurrentin unterschriebene Vollmacht beigelegen hatte (pag. 65), die schriftlichen Unterlagen inkl. die Einspracheentscheide vom 4. Dezember 2018 weiterhin an die Rekurrentin adressierte (anstatt an die Vertreterin, vgl. BGer 2C_901/2017 vom 9.8.2019, E. 2.3.3), während sie mit der Vertreterin per E-Mail korrespondierte.