Es ist zudem offensichtlich, dass sich die Steuerverwaltung durch die Vorbringen der Rekurrentin nicht von ihrem materiellen Standpunkt betreffend Unzulässigkeit der Abschreibungen hat abbringen lassen. Wären die Argumente der Parteien bereits im Veranlagungsverfahren anstatt erst im Einspracheverfahren ausgetauscht worden, hätte es daher Sinn ergeben, auf letzteres zu verzichten und direkt an die Steuerrekurskommission zu gelangen (sogenannter Sprungrekurs, Art. 192 Abs. 3 StG), wozu allerdings die Zustimmung der Rekurrentin erforderlich gewesen wäre. Schliesslich sind der Rekurrentin durch das Einspracheverfahren auch keine höheren Kosten entstanden.