Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrentin durch das Vorgehen der Steuerverwaltung benachteiligt worden wäre. Die Steuerverwaltung hat im Rahmen des Einspracheverfahrens mit der Vertreterin ausführlich per E-Mail korrespondiert und zudem zwei schriftliche Vorabdrucke versandt, zu denen sich die Rekurrentin hat äussern können. Das rechtliche Gehör ist ihr somit gewährt worden. Es ist zudem offensichtlich, dass sich die Steuerverwaltung durch die Vorbringen der Rekurrentin nicht von ihrem materiellen Standpunkt betreffend Unzulässigkeit der Abschreibungen hat abbringen lassen.