-5- 1.5 Dass die Steuerverwaltung Eingaben, die vor der Eröffnung der Veranlagungsverfügungen aber nach dem internen Abschluss der dazu erforderlichen Vorarbeiten bei ihr eingehen, als Einsprache entgegennimmt, entspricht gängiger Praxis und ist im Interesse der steuerpflichtigen Person, die ansonsten innerhalb der Einsprachefrist eine zweite Eingabe machen müsste. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrentin durch das Vorgehen der Steuerverwaltung benachteiligt worden wäre.