, 2016, N. 52 und 55 zu Art. 116 DBG). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall und wird auch von der Rekurrentin nicht geltend gemacht. Demnach wurde mit den Veranlagungsverfügungen vom 10. Juli 2018 das Veranlagungsverfahren pro 2016 gültig abgeschlossen.