Die Situation ist vergleichbar mit jenen Konstellationen, in denen die Steuerverwaltung bei der Erfassung einer Steuererklärung eine Zahl falsch überträgt, eine Beilage übersieht oder sonst einen Fehler macht. Wird in solchen Fällen die Veranlagungsverfügung nicht mittels Einsprache angefochten, erwächst sie ungeachtet ihrer materiellen Unrichtigkeit in Rechtskraft. Nur wenn eine Verfügung an einem besonders schweren und offensichtlichen Mangel leidet, ist sie nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig und entfaltet damit keinerlei Rechtswirkungen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 52 und 55 zu Art.