1.4 Vorliegend berücksichtigte die Steuerverwaltung die Eingabe vom 12. Juni 2018 nicht mehr, obwohl sie vor dem aufgedruckten Datum der Veranlagungsverfügungen vom 10. Juli 2018 bei ihr eingegangen war. Ob diese Nichtberücksichtigung aus technischen Gründen erfolgte – wie von der Steuerverwaltung vorgebracht – oder aufgrund eines Versäumnisses, kann offen bleiben. So oder anders resultierten Veranlagungsverfügungen, die aus Sicht der Rekurrentin unrichtig waren. Die Situation ist vergleichbar mit jenen Konstellationen, in denen die Steuerverwaltung bei der Erfassung einer Steuererklärung eine Zahl falsch überträgt, eine Beilage übersieht oder sonst einen Fehler macht.