Weder das Steuergesetz noch die Verordnung vom 30. Januar 2002 über das Veranlagungsverfahren (VVV; BSG 661.521.1) enthalten Vorschriften betreffend Dauer des Veranlagungsverfahrens. Die Steuerverwaltung ist daher berechtigt, das Veranlagungsverfahren abzuschliessen, sobald sie der Auffassung ist, die dazu notwendigen Informationen seien vorhanden.