170 StG). Die Steuerverwaltung veranlagt sodann die Steuern auf Grund der Steuererklärung, der eingereichten Belege und der durchgeführten Untersuchungen (Art. 174 Abs. 1 StG) und schliesst das Veranlagungsverfahren mit einer Veranlagungsverfügung ab, welche die Steuerfaktoren, den Steuersatz und die Steuerbeträge enthält und der steuerpflichtigen Person zu eröffnen ist (Art. 175 StG). Weder das Steuergesetz noch die Verordnung vom 30. Januar 2002 über das Veranlagungsverfahren (VVV; BSG 661.521.1) enthalten Vorschriften betreffend Dauer des Veranlagungsverfahrens.