1.3 Die Veranlagung der periodischen Steuern wird im Normallfall durch die Zustellung des Formulars für die Steuererklärung (bzw. der Zugangsdaten für die Online-Erfassung) an die steuerpflichtige Person eingeleitet. Dieser obliegt es anschliessend, die Steuererklärung samt Beilagen fristgerecht einzureichen (Art. 170 StG).