1.2 Die Vertreterin macht geltend, dass die Steuerverwaltung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens auf die am 12. Juni 2018 eingereichte zweite Jahresrechnung hätte eingehen müssen. Dass die Steuerverwaltung diese Eingabe stattdessen als Einsprache entgegengenommen habe, stelle eine Verletzung zwingenden Verfahrensrechts dar. Der Rekurrentin werde auf diese Weise eine Rechtsmittelinstanz vorenthalten.