Sollte die Steuerverwaltung indes tatsächlich keine rechtswirksamen Einspracheentscheide eröffnet haben, fehlte es für das vorliegende Verfahren an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und damit an einer notwendigen Prozessvoraussetzung. In diesem Fall wäre auf die Rechtsmittel nicht -4- einzutreten und die Sache ohne inhaltliche Prüfung zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Daher ist die Gültigkeit der Einspracheentscheide vorab zu klären.