1.1 Die Rechtsbegehren der Rekurrentin sind so zu verstehen, dass in erster Linie die Zulassung der geltend gemachten Abschreibungen als geschäftsmässig bedingte Aufwendungen beantragt wird, also ein Entscheid in der Sache. Nur für den Fall, dass die Steuerrekurskommission dieses materielle Begehren nicht gutheissen würde, wird die Aufhebung der Einspracheentscheide beantragt, mit der Begründung, diese seien zu Unrecht ergangen. Sollte die Steuerverwaltung indes tatsächlich keine rechtswirksamen Einspracheentscheide eröffnet haben, fehlte es für das vorliegende Verfahren an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und damit an einer notwendigen Prozessvoraussetzung.