H. Die Vertreterin hat mit Schreiben vom 12. März 2019 zur Vernehmlassung Stellung genommen und an ihren Standpunkten festgehalten. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: