-3- G. Am 19. Februar 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Hinsichtlich der formellen Rüge betreffend Einspracheentscheid stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Rekurrentin und ihre Vertreterin durch das gewählte Vorgehen keine Nachteile erlitten hätten. In materieller Hinsicht erachtet die Steuerverwaltung die Aktivierung der Einrichtungen und die darauf vorgenommenen Abschreibungen als handelsrechtlich unzulässig. Dementsprechend sei die Steuerverwaltung berechtigt gewesen, eine sogenannte Bilanzberichtigung vorzunehmen.