Auf formeller Ebene stellt sich die Vertreterin auf den Standpunkt, dass die Steuerverwaltung die Nachdeklaration vom 12. Juni 2018 zu Unrecht als Einsprache behandelt habe. In materieller Hinsicht bringt die Vertreterin vor, die Rekurrentin habe geschäftlichen Zwecken dienende Maschinen und Mobilien bis anhin nicht in der Bilanz erfasst und dementsprechend darauf keine Abschreibungen geltend machen können. Dies sei ihr nun im Jahr 2016 zu ermöglichen.