E. Nach dem Austausch weiterer E-Mails und Schreiben zwischen Steuerverwaltung, Vertreterin und Rekurrentin (pag. 110-73) teilte die Steuerverwaltung mit auf den 21. August 2018 datiertem Vorabdruck (pag. 117-111) der Rekurrentin mit, dass sie gedenke, die Einsprache teilweise gutzuheissen. Nicht berücksichtigt würden hingegen die in der überarbeiteten Jahresrechnung aktivierten Anlagekosten und darauf vorgenommenen Abschreibungen, weil weder Rechnungskopien noch Zahlungsnachweise eingereicht worden seien (pag. 115, Code 6). Nachdem die Vertreterin mit E-Mail vom 22. August 2018 (pag.