D. Mit Schreiben an die Steuerverwaltung vom 9. Juli 2018 (pag. 69) bestätigte die Vertreterin den Erhalt der Veranlagungsverfügungen vom 10. Juli 2018. Sie erklärte, dass sie aufgrund der Belegeinforderung vom 20. Juni 2018 davon ausgehe, die Veranlagung sei nicht rechtskräftig verfügt worden, sondern habe sich "technisch eingeschlichen". Sollte jedoch die Steuerverwaltung an den Veranlagungsverfügungen festhalten, sei das vorliegende Schreiben als Einsprache zu betrachten. Mit E-Mail vom 11. Juli 2018 (pag. 95) antwortete die Steuerverwaltung,