B. Mit auf den 10. Juli 2018 vordatierten Verfügungen (pag. 61-52) wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), für das Jahr 2016 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 93'265.-- (satzbestimmend CHF 94'115.--) bei den kantonalen Steuern und von CHF 102'514.-- (satzbestimmend CHF 103'441.--) bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 134'628.-- (satzbestimmend CHF 140'030.--) veranlagt. Dabei wurden der Erfolg und das Eigenkapital aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entsprechend der Steuererklärung vom 8. November 2017 übernommen.