d DBG mehr gewährt werden (E. 4). Damit hat die Steuerverwaltung den Abzug für den fraglichen Einkauf über CHF 250'000.-- in die Pensionskasse E.________ zu Recht verweigert und folgerichtig eine Revision der Sonderveranlagung betreffend die von der Pensionskasse F.________ ausgerichtete Kapitalleistung über CHF 259'391.-- in Aussicht gestellt (Bst. C). Rekurs und Beschwerde sind deshalb abzuweisen.