4.8 Dementsprechend bleibt die von der Pensionskasse F.________ ausgerichtete Kapitalleistung von CHF 259'391.-- nach Art. 29 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 24 Bst. c DBG im Umfang von CHF 250'000.-- steuerfrei, da im Zuge der Neuordnung der ausgeübten Erwerbstätigkeit (und damit im Rahmen eines Stellenwechsels) der Rekurrentin innert Jahresfrist ein Einkauf in die Pensionskasse E.________ in Höhe von CHF 250'000.-- erfolgte (E. 4.4). Für den Einkauf in die Pensionskasse E.________ in der Höhe von CHF 250'000.-- kann folglich kein Abzug nach Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG mehr gewährt werden (E. 4).