- 11 - auch entschieden, dass selbst vorhandene Altersguthaben bei der Säule 3a (nach Erreichen des 59. Altersjahres) zwingend steuerneutral in eine zweite Säule zu überführen sind und nicht bezogen und via abzugsfähigem Einkauf eingebracht werden dürfen, ansonsten eine Steuerumgehung anzunehmen sei (Steuergericht Solothurn vom 24.10.2016, in KSGE 2016 Nr. 7). Insofern wirkt die getroffene Auslegung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 24 Bst. c DBG jedenfalls auch allfälligen steuerlichen Missbräuchen im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge vorab entgegen.