4.7 Mit der vorgenommenen Auslegung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 24 Bst. c DBG (vgl. E. 4.6) erübrigt sich sodann die Prüfung einer allfälligen Steuerumgehung wie auch eine nähere Prüfung des von der Pensionskasse E.________ berechneten Einkaufs. Betreffend eine allfällige Steuerumgehung bleibt jedoch anzumerken, dass das Bundesgericht den Bezug von Kapitalleistungen aus Vorsorge mit nachfolgenden Einkäufen in gewissen Konstellationen durchaus bereits als Steuerumgehung würdigte und die geltend gemachten Einkäufe entsprechend verneinte (vgl. illustrativ BGer 2C_43/2010 vom 18.6.2010, E. 2.1.3). Zuweilen wurde