, 2017, N. 13 f. zu Art. 24 DBG). Diese Kontinuität ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben, da angespartes Vorsorgeguthaben innert Jahresfrist praktisch vollständig wiederum in eine Pensionskasse eingebracht und der Vorsorgeschutz der Rekurrentin entsprechend erhalten werden konnte. Mit Blick auf den (von der Rekurrentin verwirklichten) Sinn von Art. 29 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 24 Bst. c DBG bleiben diese somit auch im vorliegenden Fall anzuwenden, obwohl zunächst angeblich unklar war, ob überhaupt noch ein Einkauf getätigt würde bzw. trotz des Umstands, dass die bezogene Altersleistung zunächst anderweitig eingesetzt worden ist (E. 4.5). Schliesslich verlangen die Art.